Steuervorteile

Steuervorteile von Spendern und Stiftern

Der Staat hat natürlich Interesse daran, dass gemeinnützige Zwecke durch Privatinitiativen unterstützt werden. Aus diesem Grund bekommen Stifterinnen und Stifter, die eine anerkannte, gemeinnützige Stiftung errichten, entsprechende Steuervorteile. Zunächst einmal ist eine Stiftung eine juristische Person, die grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig ist. Damit werden sie zur Körperschaftssteuer, Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer herangezogen. Sollte eine Stiftung auch als Unternehmen tätig sein, fällt selbstverständlich auch die Mehrwertsteuer an. Für alle Stiftungen, die jedoch ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Unterstützungen leisten, gibt es Steuerbegünstigungen. Im Fall der Familienstiftung, die im Bereich von Angehörigen Unterstützungen leistet, gibt es diese Steuervorteile nicht. Alle Spender und Stifter bekommen eine Bescheinigung von der gemeinnützigen Stiftung, die bis zum Betrag von 20 Prozent des Jahreseinkommens steuerlich in Abzug gebracht werden können. Das gilt gleichermaßen für die Einkommensteuer, die Körperschaftssteuer und die Gewerbesteuer. Als Unternehmer aller Art, auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und als Gewerbetreibender oder Freiberufler können Spender und Stifter alternativ zur o.g. Absetzbarkeit in der Einkommensteuer wählen, ob sie stattdessen lieber einen Betrag von bis zu 4 Promille von der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter in Abzug bringen möchte. Wenn Kapital in den Vermögensstock einer anerkannten steuerbegünstigten Stiftung eingebracht wird, können Stifter und Zustifter zusätzlich bei einem Höchstbetrag von 1 Million Euro innerhalb von zehn Jahren den gestifteten Betrag von der Steuer abziehen.

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