Checkliste zur Stiftungsgründung!
- Wer eine Stiftung errichten möchte, hat in der Regel eine Idee für welche gemeinnützigen Zwecke die Stiftung tätig sein soll. Die erste Aufgabe besteht also darin, den Stiftungszweck zu formulieren.
- Zu einer Stiftungsgründung gehört das Grundstockvermögen, also die Bestimmung der Höhe des Stiftungskapitals, das man zur Verwirklichung des Stiftungszwecks zur Verfügung stellen möchte. Es ist zu bedenken, dass das Stiftungsvermögen nach dem geltenden Stiftungsgesetz nicht verbraucht werden darf, grundsätzlich aus dem verfügbaren Vermögen des Stifters herausgenommen wird und für immer erhalten bleibt. Außerdem sollte die Höhe des Stiftungsvermögens so bemessen sein, dass aus den Erträgen der Stiftung der Stiftungszweck erfüllt werden kann.
- Danach geht es an die Formulierung des Stiftungsgeschäfts und einer Stiftungssatzung. Mustertexte kann man im Internet finden und auch die Landesregierungen und die Bezirksregierungen stellen solche Beispielsatzungen zur Verfügung.
- Der Entwurf der Stiftungssatzung wird dann zur ersten Prüfung an die zuständige Bezirksregierung geschickt, die für den Sitz der Stiftung zuständig ist. Diese Behörden bieten auch eine Beratung über Mail, telefonisch oder eine persönliche Beratung an.
- Für die Anerkennung der Stiftungsbehörde muss die Annahmeerklärung der Vorstandsmitglieder eingereicht werden oder bei juristischen Personen entsprechende Registerauszüge, die für den Nachweis der Vertretungsberechtigungen erforderlich ist. Sollte es sich um einen Verein handeln, sind die Vereinssatzung und das Protokoll der Beschlussfassung zur Stiftungsgründung beizufügen.
- Falls es sich um eine kirchliche Stiftung handeln, ist zusätzlich die Zustimmung der kirchlichen Stiftungsbehörde erforderlich.
- Wenn die Bezirksregierung die Prüfung der neu zu errichtenden Stiftung abgeschlossen hat, wird durch die Stiftungsbehörde die zuständige Oberfinanzdirektion eingeschaltet, die die Gemeinnützigkeit der Stiftung bestätigen muss, um die steuerliche Anerkennung zu erreichen.
- Falls die beiden beteiligten Behörden Änderungsvorschläge zur Stiftungssatzung haben, werden diese dem Stifter zur Kenntnis gebracht und zur Einarbeitung in das Stiftungsgeschäft bzw. der Stiftungssatzung vorgeschlagen. Danach muss der Stifter einen formlosen Antrag auf Anerkennung des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung (in der Regel 5-fach, davon zweifach mit Originalunterschrift des oder der Stifter) bei der zuständigen Bezirksregierung einreichen. Durch die Anerkennung der Stiftung werden die für gemeinnützige Stiftungen geschaffenen Steuervorteile gewährt.